Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sie haben Fragen zum Bundesprogramm Biologische Vielfalt? Hier finden Sie eine Liste häufig gestellter Fragen. Diese Liste wird fortlaufend erweitert und an aktuelle Entwicklungen angepasst.
Sofern für Sie nach Lektüre dieser Liste Fragen offen bleiben, so senden Sie uns gerne eine E-Mail an
bundesprogramm@bfn.de.
Allgemeine Fragen:
Ist als Beleg für das Bundesinteresse eine länderübergreifende Projektkonzeption notwendig?
Können an einer Antragsstellung Interessierte mehrere Projektskizzen parallel einreichen?
Wie ist das generelle Vorgehen, nachdem eine Skizze eingereicht wurde?
Kann ein Antrag auch ohne vorgeschaltete Projektskizze gestellt werden?
Sind Arten- bzw. Biotop- /Lebensraumtypkartierungen förderfähig?
Gibt es festgelegte Fristen, bis zu denen Projektskizzen eingereicht werden müssen?
Evaluation:
Förderschwerpunkt Verantwortungsarten:
Wie ist die Abgrenzung zu FFH-Verpflichtungen bei Projekten zu Verantwortungsarten?
Förderschwerpunkt "Weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie":
Können von konkreten Naturschutzmaßnahmen unabhängige Bildungsprojekte beantragt werden?
Fragen zum Finanzierungsplan - Allgemeines
Was bedeutet „Zuwendung auf Ausgabenbasis bzw. Kostenbasis?“
Wie sind die Zahlungsmodalitäten?
Können Projekte in Gebieten beantragt werden, in denen bereits eine Bundesförderung gewährt wurde?
Gibt es einen festen Finanzrahmen, Mindest- oder Höchstgrenzen für das Finanzvolumen?
Projektträger:
Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Zuwendungsempfänger sein?
Können auch Einzelpersonen Antragssteller sein?
Investive Maßnahmen:
Welche Ausgabepositionen gehören zum investiven Teil?
Müssen die Investitionen gleichmäßig über die Projektlaufzeit verteilt werden?
Ist als Beleg für das Bundesinteresse eine länderübergreifende Projektkonzeption notwendig?
Die Projekte müssen nicht länderübergreifend konzipiert sein, aber bundesweiten Modellcharakter für die Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie haben und eine Multiplikatorwirkung entfalten.
Können an einer Antragstellung Interessierte mehrere Projektskizzen parallel einreichen?
Grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen. Allerdings sollte der Arbeitsbelastung bei der möglichen Umsetzung mehrerer Projekte und der jeweils erforderlichen Bereitstellung des 10%igen Eigenanteils schon im Vorfeld Rechnung getragen werden. Dies gilt auch mit Blick auf die Folgeverpflichtungen nach Abschluss des Vorhabens.
Wie ist das generelle Vorgehen nachdem eine Skizze eingereicht wurde?
Die Skizze wird im BfN fachlich auf grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Sie erhalten unaufgefordert Nachricht, wenn die Skizze weiter auszuarbeiten ist. Nach Abschluss der Skizzenprüfung erfolgt bei positiver Begutachtung eine schriftliche Aufforderung zur Antragsstellung. Die Antragsstellung erfolgt über die Profi Software des DLR im Modul EASY. Hinweise hierzu finden Sie unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.html. Die Installationssoftware wird
hier zum Download angeboten.
Kann ein Antrag auch ohne vorgeschaltete Projektskizze gestellt werden?
Die Vorlage einer aussagekräftigen Skizze ist grundsätzlich Voraussetzung für die Antragsstellung (vgl. Informationen zum Verfahren unter http://www.biologischevielfalt.de/bundesprogramm.html).
Soll sich die Projektidee auf einen Förderschwerpunkt festlegen oder können auch mehrere Schwerpunkte berücksichtigt werden?
Eine Fokussierung der Projektskizze auf einen Förderschwerpunkt ist erwünscht, wobei Hinweise auf positive Auswirkungen und inhaltliche Querbezüge der geplanten Maßnahmen auf weitere Förderschwerpunkte möglich sind.
Sind Arten- bzw. Biotop- /Lebensraumtypkartierungen förderfähig?
Naturschutzfachliche Grundlagenerhebungen für die erforderliche Analyse der Ausgangssituation und für die weiteren Maßnahmenplanungen sind förderfähig. Im Vorfeld eines Projektes ist jedoch eine nicht förderfähige Analyse und Bewertung der vorhandenen Informationen vorzunehmen. Kartierungen sind kein Hauptziel der Projekte des BPBV.
Gibt es festgelegte Fristen, bis zu denen Projektskizzen eingereicht werden müssen?
Das Förderprogramm ist langfristig ausgerichtet. Daher können Projektskizzen prinzipiell zu jedem Zeitpunkt eingereicht werden.
Skizzen für eine erste Begutachtungsrunde im Rahmen des Förderschwerpunkts Hotspots sollen, laut
Aufruf des BMU, bis zum 31.08.2012 eingereicht werden. Auch nach diesem Datum können Skizzen zum Förderschwerpunkt Hotspots eingereicht werden.
Projektskizzen für eine Förderung von „Forschungsvorhaben zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ (gemeinsame
Bekanntmachung von BMBF und BMU), waren bis zum 15. April 2012 einzureichen und Befinden sich gegenwärtig im Beurteilungsverfahren.
Sind Evaluationen förderfähig?
Alle Vorhaben sind nach Maßgabe der Förderrichtlinie zu evaluieren. Die Evaluation kann - entsprechend begründet - über die maximale Projektlaufzeit von sechs Jahren hinausgehen. Dabei sollen nicht nur klassische naturschutzfachliche Maßnahmen evaluiert werden, vielmehr ist eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des gesamten Projektansatzes zu gewährleisten. Die Evaluation sollte durch eine externe Stelle erfolgen, die nicht unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist/war.
Können Arten in besonderer Verantwortung auch in benachbarten Regionen / Staaten bei der Förderung berücksichtigt werden?
Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Die Durchführung sachlich gebotener Maßnahmen im Ausland (z. B. Erfassung und Ursachenanalyse von wandernden Tierarten) ist möglich, soweit der Schwerpunkt des Projekts in Deutschland liegt und die Maßnahmen im Ausland sachlich und finanziell von deutlich untergeordneter Bedeutung sind (s.a. Förderrichtlinie 5.2).
Wie ist die Abgrenzung zu Verpflichtungen aus der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtliniebei Projekten zu Verantwortungsarten?
Wenn Vorhaben oder einzelne Maßnahmen im Rahmen eines Vorhabens ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Antragstellers zur Beschränkung von Umwelt- und Naturbelastungen dienen, werden sie nicht gefördert, es sei denn, dass die beantragten Maßnahmen gegenüber herkömmlichen Verfahren zu einem verbesserten Schutz der biologischen Vielfalt führen. Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben (Förderrichtlinie 5.1).
Können von konkreten Naturschutzmaßnahmen unabhängige Bildungsprojekte beantragt werden?
Der konkrete Kontext in Bezug auf die Erreichung der Ziele und Maßnahmen der Nationalen Biodiversitätsstrategie muss nachvollziehbar dargestellt werden.
Was bedeutet „Zuwendung auf Ausgabenbasis bzw. Kostenbasis?“
Diese Begriffe bezeichnen die Abrechnungsart für die Projektförderung. Entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie werden die Projekte des Bundesprogramms regelmäßig als Zuwendung auf Ausgabenbasis vergeben. Die untenstehenden Fragen und Antworten beziehen sich daher auch auf diese Abrechnungsart. In besonderen Fällen kann eine Zuwendung auch auf Kostenbasis vergeben werden.
Wie sind die Zahlungsmodalitäten?
Die Mittel werden auf entsprechende Zahlungsanforderungen in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach dem für die zwei jeweils folgenden Monate voraussichtlich benötigten Finanzbedarf. Für die Mittelanforderung gibt es einen entsprechenden Vordruck, der dem Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügt wird. Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung darf die Zuwendung erst in Anspruch genommen werden, wenn die eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.
Sind vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der Durchführung des Projektes geschlossene Verträge umsatzsteuerpflichtig?
Für die korrekte steuerliche Behandlung ebenso wie generell für die Begründung und die Durchführung von Verträgen mit Dritten trägt der Zuwendungsempfänger die ausschließliche und alleinige Verantwortung.
Können Projekte in Gebieten beantragt werden, in denen bereits eine Bundesförderung gewährt wurde?
Grundsätzlich gilt das Verbot der Doppelförderung derselben Maßnahmen im Rahmen mehrerer Projekte. Sofern in Gebieten bereits mit Bundesmitteln Maßnahmen gefördert wurden, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit sich die bereits geförderten und beabsichtigten Maßnahmen inhaltlich decken oder ergänzen und ob bzw. unter welcher Zielsetzung eine weitere Förderung aus Bundessicht in Frage kommt. Dabei werden auch ggf. bereits eingegangene Folgeverpflichtungen der Projektträger und/oder Bundesländer geprüft.
Gibt es einen festen Finanzrahmen, Mindest- oder Höchstgrenzen für das Finanzvolumen?
Grundsätzlich gibt es keinen festen Finanzrahmen. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die für das Projekt notwendigen und erforderlichen Ausgaben gem. Nr. 6.2 der Förderrichtlinie. Eine Mindest- oder Höchstgrenze für das Finanzvolumen gibt es nicht.
Wie werden Kommunen bzw. Projektskizzen, die in eine lokale oder regionale Strategie zur biologischen Vielfalt eingebunden sind (Förderrichtlinie Absatz 2.3), bevorzugt?
Die Entscheidung über die Förderfähigkeit erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer aussagekräftigen, qualifizierten Projektskizze. Die Einbindung in eine lokale oder regionale Strategie kann jedoch hilfreich sein, um die gewünschten auf die Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie abzielenden Aspekte plausibel zu begründen und die gemäß Absatz 1.1 der Förderrichtlinie gewünschte Kooperation unterschiedlicher Akteursgruppen zu fördern.
Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Zuwendungsempfänger sein?
Eine GbR ist keine juristische Person im Sinne der Nr. 3 der Förderrichtlinien und daher kein möglicher Zuwendungsempfänger.
Können auch Einzelpersonen Antragssteller sein?
Nach Nr. 3 der Förderrichtlinie können auch Einzelpersonen als natürliche Personen mögliche Zuwendungsempfänger und somit Antragsteller sein. Der Zuwendungsempfänger muss jedoch fachlich und verwaltungsmäßig in der Lage sein, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung sicherzustellen. Hierzu gehören ausreichend qualifiziertes Personal sowie eine geordnete Buchführung.
Sind Universitäten antragsberechtigt
Grundsätzlich können Universitäten, soweit sie - was in der Regel der Fall ist - juristische Personen sind, als freie Einrichtungen von Forschung und Lehre Zuwendungsempfänger sein. Ausgenommen sind Einrichtungen des Bundes.
Müssen weitere Projektpartner von Anfang an genannt werden?
Bereits in der einzureichenden Skizze sind möglichst alle Projektpartner zu benennen. Dabei muss ein verantwortlicher Projektträger bestimmt werden, der für das Gesamtprojekt zuständig ist.
Sind ehrenamtliche Tätigkeiten abrechenbar?
Grundsätzlich sind nur tatsächliche Ausgaben abrechenbar und im Rahmen des Projektes aus der Zuwendung zu finanzieren. Da ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vergütet werden, kann hierfür auch kein (fiktiver) Stundensatz als Eigenanteil anerkannt werden.
Wie muss der Eigenanteil belegt werden?
Grundsätzlich reicht die schriftliche Bestätigung des Antragstellers, dass der Eigenanteil zur Verfügung gestellt wird, aus. Darüber hinaus können im Rahmen der Bonitätsprüfung des Antragstellers auf Anfrage noch weitere Unterlagen vorzulegen oder Fragen zu beantworten sein.
Können Ersatzzahlungen für nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Eigenanteil erbracht werden?
Die Förderung aus dem Bundesprogramm setzt ein spezifisches eigenes finanzielles Engagement des Zuwendungsempfängers für dieses Projekt unabhängig von ohnehin bestehenden Verpflichtungen voraus. Diese Mittel sind daher nicht als Eigenanteil anrechenbar.
Welche Ausgabepositionen gehören zum investiven Teil?
Grundsätzlich gehören solche Ausgabepositionen zum investiven Teil, durch die ein dauerhafter wirtschaftlicher Wert zu Gunsten des Projektes geschaffen oder erworben wird. Typisches Beispiel hierfür ist der Flächenerwerb durch den Zuwendungsempfänger. Investitionen durch andere Stellen als den jeweiligen Zuwendungsempfänger können grundsätzlich nicht gefördert werden.
Müssen die Investitionen gleichmäßig über die Projektlaufzeit verteilt werden?
Die Ausgaben für Investitionen sind zeitlich so in den Finanzierungsplan einzustellen, wie sie für das Projekt erforderlich sind und voraussichtlich anfallen.
Welche Sicherung ist bei Flächenkäufen erforderlich?
Die Naturschutzziele des Projektes sind für jedes im Rahmen des Vorhabens erworbene, langfristig angepachtete bzw. über Ausgleichszahlungen verfügbar gemachte Grundstück durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz, im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Darüber hinaus ist für jedes im Rahmen des Vorhabens erworbene Grundstück die dingliche Sicherung eines evtl. Erstattungs- und Verzinsungsanspruchs im Grundbuch einzutragen.

